Leistungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eoswiss Engineering Sàrl

Leistungen und Preise

Offene Seminare

Die Seminare sind im Programm beschrieben. Je nach Interessenslage der Teilnehmer kann es zu geringfügigen Abweichungen der einzelnen Seminarpunkte kommen. Die aufgeführten Seminarpreise verstehen sich exklusive von Mehrwertsteuer. Die Seminarpreise enthalten das Seminar die Seminarunterlagen, Seminardokumentation (Fotodokumentation) und das Zertifikat. Die Seminarpreise enthalten nicht Ihre Übernachtungskosten, Kosten für Mahlzeiten oder Anreisekosten.

Firmenseminare

Der Seminarpreise beinhaltet die Leistungen wie bei den offenen Seminaren. Zusätzlich enthalten sind noch die Auftragsabklärung, die Anpassung des Seminarinhalts an ihre Firmen Gegebenheiten. Wenn möglich werden aktuelle oder relevante Beispiele ihrer Firma in das Seminar eingearbeitet.

Moderation und Beratung

Unsere Leistungen umfassen die Auftragsklärung, die Vorbereitung und Durchführung der vereinbarten Aktivitäten. Wir passen die Teilnehmerunterlagen an den Auftrag an, falls das möglich ist. Die Teilnehmer erhalten die Seminarunterlagen und die Seminardokumentation (Fotoprotokoll). Weitere zusätzliche Aktivitäten können schriftlich vereinbart werden.

Entwicklungsaufträge

Unsere Leistung umfasst die Auftragsabklärung die Planung,  Durchführung und Koordination von Entwicklungsarbeiten. Die Entwicklung kann von uns ganz oder teilweise an Auftragnehmer (zum Beispiel spezialisierte Labors ) weitergegeben werden. Eoswiss Engineering ist der Koordinator der Entwicklungsaktivitäten.

Software

Eoswiss Engineering vertreibt Software. Diese Software unterliegt dem Urheberrecht des Herstellers. Es gelten die Garantiebedingungen des Herstellers.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Seminare und Beratungen

  1. Anmeldung zu offenen Seminaren
    Offene Seminare sind die Veranstaltungen die wir auf unserer Webseite oder in unseren Werbeunterlagen beschreiben. Der Inhalt dieser offenen Seminare ist ebenfalls beschrieben. In aktuellen Fällen, etwa zur Problembearbeitung von Seminarteilnehmern, kann leicht publizierten Programm abgewichen werden. Die Anmeldung zu diesen Seminaren erfolgt schriftlich per E-Mail, über unsere Internetseite oder mittels Brief. Mit dem Eingang Ihrer Anmeldung wären sie in unsere Adressenkartei aufgenommen. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung Ihrer Buchung, mit der Vertrag zu Stande kommt. Die Anmeldungen werden zeitlich gereiht.
  2. Angebote für Firmentrainings
    Diese Seminare werden eigens an ihre Firma angepasst. Das schriftliche Angebot behält einen Monat Gültigkeit.
  3. Angebote für Beratungsleistung oder Moderation
    Diese Leistungen sind ebenfalls für ihre Firma angepasst. Der schriftliche Angebot behält einen Monat Gültigkeit.
  4. Stornierung und Umbuchung offener Seminare
    Unter Stornierung und Umbuchung ist jeder Rücktritt vom Vertrag oder Änderung des Vertrages zu verstehen. Es macht dabei keinen unterschied ob der Rücktritt betriebsbedingt oder aus persönlichen Gründen wie Krankheit erfolgt. Stornierungen oder Umbuchungen müssen schriftlich erfolgen (E-Mail oder Brief). Langt die Stornierung oder Umbuchung bis zu 30 Kalendertage vor dem Seminarbeginn bei uns ein, erfolgt sie kostenfrei. Erfolgt die Stornierung innerhalb von 30 Kalendertagen vor dem Seminarbeginn, fallen die vollen Seminarkosten an. Bei einer Umbuchung in diesem Zeitraum auf einen neuen Seminartermin, können wir Ihnen 50 % dieser Stornierungsgebühr auf ein neues Seminar (bzw. auf einen neuen Termin) anrechnen.

Nehmen Sie überhaupt nicht am Seminar teil, aus welchen Gründen auch immer wird die volle Teilnahmegebühr fällig. Es kann aber kostenfrei ein Ersatzteilnehmer für das entsprechende Seminar zum gebuchten Termin genannt werden. Haben Sie zu unseren Seminaren auch ein Hotel gebucht bzw. Taxitransfer, dann ändern Sie diese Reservierungen selbst ab. Stornierungskosten aus diesen Ansprüchen werden von Ihnen getragen.

  1. Stornierungen von Firmenseminaren
    Stornierungen von in –house Veranstaltungen werden zu denselben Bedingungen wie offene Seminare abgewickelt. Erfolgt die Stornierung bzw. Terminänderung mehr als 30 Tage vor dem Seminarbeginn ist diese kostenfrei. Erfolgt diese Änderung bzw. Stornierung erst 29- 21 Tage vor Seminarbeginn, berechnen wir Ihnen 50 % der Gesamtkosten. Erfolgt die Änderung bzw. Stornierung noch später, d.h. weniger als drei Wochen vor Seminarbeginn wird das volle vereinbarte Honorar in Rechnung gestellt.
    Wird das betreffende Seminar zum ersten Mal verändert oder storniert und ist diese Stornierung früher als drei Wochen vor Seminarbeginn erfolgt, bemühen wir uns auf jeden Fall einen Alternativtermin zu finden.
  2. Beratung, Workshops, Vorträge
    Die vereinbarten Termine können bis zu einer Woche (= sieben Kalendertage) vor dem vereinbarten Termin, kostenfrei storniert oder geändert werden. Danach fallen 50 % der geplanten Honorare an. Entstehen zusätzlich Stornokosten unsererseits durch absagen bei Reservierungen et cetera, werden sie ebenfalls und sie zusätzlich weiter verrechnet.
  3. Leistungserbringung
    Der Ablauf und der geplante Inhalt der Veranstaltung sowie der Einsatz des geplanten Trainers können Erhaltung des Gesamtcharakters, nach billigem Ermessen von Eoswiss Engineering angepasst und verändert werden. Etwaige Änderungen berechtigen die Teilnehmer bzw. den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder einer Minderung des Entgelts. Sollten die Trainer bzw. Berater aufgrund von höherer Gewalt, Krankheit oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse die Veranstaltung nicht durchführen können oder abbrechen müssen besteht kein Anspruch auf Durchführung. Eoswiss Engineering wird aber einen qualifizierten Ersatz oder Ersatztermine anbieten. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
  4. Haftung
    Wir planen jede Veranstaltung sehr sorgfältig. Wir übernehmen aber keine Verantwortung für die Verwertung des Wissens oder erteilten Rat. Es besteht also keine Garantie auf den Eintritt einer bestimmten Gewinnerwartung oder Erfolgserwartung. Wir haften nicht für die etwaigen entgangenen Gewinn Ansprüche. Dies gilt auch für unmittelbare und nicht mittelbare Schäden.
    Ein Seminar Inhalt sind möglicherweise Spiele oder oder Übungen. Bei diesem besteht ein erhöhtes Verletzungsrisiko. Wünschte Teilnehmer diese nicht durchzuführen, so kann es jederzeit bleiben lassen. Wir haften also nicht für Verletzungen oder andere Schäden die bei diesen Übungen oder spielen entstehen können. Jeder Teilnehmer trägt selbst die Verantwortung und haftet auch für sein eigenes Handeln.
    Schädigendes Verhalten: Eoswiss Engineering behält es sich vor, Teilnehmer die Eoswiss Engineering direkt oder den Ruf von Eoswiss Engineering schädigen, von der Veranstaltung auszuschließen. Der ausgeschlossene Teilnehmer hat keinen Anspruch auf die Durchführung des restlichen Trainings für ihn, noch auf die Rückzahlung des Trainingsentgeltes oder Teilen davon. Es werden dem ausgeschlossene Teilnehmer auch keine Reisekosten, Hotelkosten oder Verdienstausfall ersetzt.
    Sollte eine Veranstaltung wegen höherer Gewalt oder sonstiger nicht vorhersehbar Ereignisse nicht stattfinden können oder abgebrochen werden müssen, besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. Ein Anspruch auf Kostenersatz für etwaigen Arbeitsausfall so viel für Reisen Übernachtungskosten besteht ebenfalls nicht.
  5. Zahlungsbedingungen
    Offene Seminare
    Das Seminar muss vor der Teilnahme bezahlt sein. Mit der Bestätigung zur Anmeldung erhalten Sie auch die Rechnung. Wenn die Rechnung nicht bezahlt wird der Teilnehmer aber angemeldet wurde, gelten die Regeln wie unter Stornierung bzw. Umbuchung aufgeführt.
    Firmenseminare
    die Rechnungen sind sofort bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Geht der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum ein ist Eoswiss Engineering berechtigt Mahngebühren, Inkassospesen sowie die banküblichen Verzugszinsen zu verrechnen.
  6. Absage eine Veranstaltung
    Eoswiss Engineering behält sich das Recht vor, offene Trainings bei zu geringer Anzahl der Teilnehmer (weniger als fünf) bis zu drei Tage vor dem Seminarbeginn abzusagen und einen Ersatz Termin anzubieten. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten der Teilnehmer. Wir haften auch nicht für Arbeitsausfall, oder entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter.
  7. Urheberrechte
    Die Inhalte der Trainings, Seminardokumentation, der Seminarprotokolle auch der Fotoprotokolle sind und bleiben geistiges Eigentum von Eoswiss Engineering. Die Urheberrechte alle dieser aufgeführten Dokumente und Inhalte sind bei Eoswiss Engineering. Die Dokumente werden den Seminarteilnehmer zur Verfügung gestellt. Diese dürfen die Dokumente zum eigenen, persönlichen Gebrauch verwenden Sie dürfen nicht kopiert oder elektronisch vervielfältigt werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
  8. Fotodokumentation/Fotoprotokoll
    Normalerweise erstellt Eoswiss Engineering von den Veranstaltungen Fotodokumentation. Hierbei sind die Teilnehmer unter Umständen auf einem Foto zu erkennen. Wünscht ein Teilnehmer nicht fotografiert zu werden, kann er dieses schriftlich vor dem Beginn des Seminars untersagen.
  9. Geheimhaltung und Vertraulichkeit
    Die Vertragspartner verpflichten sich alle Informationen die Sie in unseren Veranstaltungen von oder über andere Teilnehmer empfangen, geheim zu halten. Alle Teilnehmer der Veranstaltung verpflichten sich alle Gespräche, Ideen, Produktvorschläge, vertrauliche Informationen von oder über andere Firmen oder Teilnehmer als geheim zu betrachten. Diese Geheimhaltung gilt für die nächsten drei Jahre nach der Veranstaltung. Es sind die gleichen Sicherheitsvorkehrungen wie bei eigener geheimer Information zu treffen.
  10. Gerichtsstand und anwendbare Gesetze
    Es gelten die Gesetze des Kantons Genf. Der Gerichtsstand ist Genf in der Schweiz. Die Vertragspartner verpflichten sich im Falle von Streitigkeiten zuerst zu versuchen diese mit einer Mediation beizulegen. Gelingt dies nicht wird der Rechtsweg beschritten.
  11. Schlussbestimmungen
    sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit aller anderen Vertragsbestandteile damit nicht eingeschränkt. Die Parteien ersetzen diesem Fall die ungültig gewordene Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung welche den Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gelingt dies nicht gelten die gesetzlichen Vorschriften. Alle Änderungen müssen schriftlich erfolgen.
  12. Einverständniserklärung zu den AGB
    Mit einer Anmeldung bzw. Registrierung anerkennen Sie diese AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Entwicklungstätigkeit,Musterbearbeitung

  1. Vereinbarungen für Entwicklungstätigkeit und Muster- Bearbeitungen
    Diese Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Nach dem Eingang Ihrer Anfrage wird die Annahme des Auftrages schriftlich von uns bestätigt. Mit dieser Bestätigung kommt der Vertrag zu Stande.
  2. Angebote
    Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von einem Monat ab dem Erstellungsdatum. Unsere Angebote werden schriftlich erstellt. Jede Änderung kann nur schriftlich erfolgen.
  3. Stornierungen, Kündigungen und Änderungen von Aufträgen
    Stornierungen von Entwicklungsaufträgen können bis zu 21 Kalendertage vor dem Entwicklungsbeginn kostenfrei gemacht werden. Danach werden die Kosten an Sie weiter verrechnet die als Vorlaufkosten bei uns angefallen sind. Es werden weiters und zusätzlich 50 % der geplanten Kosten für das erste Entwicklungsmonat an Sie verrechnet.
    Kündigung von Entwicklungsaufträgen: es gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten als vereinbart. Eine Kündigung ist beiderseits jederzeit möglich.
    Änderung von Aufträgen: werden Aufträge abgeändert und fallen dadurch zusätzliche Kosten an, werden diese an Sie weiter verrechnet.
  4. Leistungserbringung
    Eoswiss Engineering ist Berater für die Entwicklung und Koordinator der Entwicklungsleistung. Die Entwicklung selbst kann auf einen oder mehrere Subunternehmer (zum Beispiel spezialisierte Labors) vergeben werden. Der Auftraggeber ist dadurch nicht berechtigt, den Auftrag zu stornieren, abzubrechen oder zu ändern. Dann Eoswiss Engineering seine Aufgaben durch höhere Gewalt, Krankheit, Unfall des Koordinators bei Eoswiss nicht wie geplant durchführen, versucht Eoswiss Engineering eine Alternativlösung zu finden. Es besteht in diesen Fällen aber kein Rechtsanspruch des Auftraggebers auf Auftragserfüllung.
  5. Haftung
    Eoswiss Engineering garantiert und haftet nicht für die Verwertung des erworbenen Wissens oder des Know-hows. Wir übernehmen keinerlei Haftung für erteilten Rat, auch nicht für mittelbare Schäden. Wir haften nicht für entgangenen Gewinnserwartungen oder Ansprüche Dritter. Muss das Projekt aus Gründen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall des Koordinators per Eoswiss verschoben oder abgebrochen werden, haftet Eoswiss Engineering nicht für entgangenen Gewinn oder andere Schäden für den Auftraggeber bzw. Ansprüche Dritter.
  6. Zahlungsbedingungen
    Unsere Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungsziel ist 14 Tage netto, ohne Abzüge. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung bei Eoswiss Engineering eingegangen sind wir berechtigt anfallende Mahngebühren, Inkassospesen sowie die banküblichen Verzugszinsen geltend zu machen.
  7. Urheberrechte, IP Rechte
    Alle Urheberrechte für Informationen, Dokumente die von Eoswiss Engineering übermittelt werden bleiben bei Eoswiss Engineering. Alle IP Rechte für Produktideen, Produktentwürfe, Vorschläge, Informationen, Dokumente die Zufügung gestellt werden, Zeichnungen bleiben bei Eoswiss Engineering.
  8. Geheimhaltung
    Alle Informationen die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, werden als geheim eingestuft und als solche behandelt. Die Informationen bleiben fünf Jahre ab Projektbeginn (= Aufnahme der Gespräche) geheim. Jeder Vertragspartner bleibt Eigentümer seiner eigenen vertrauliche Informationen. Es entsteht durch den Austausch von vertraulichen Informationen kein Lizenzvertrag, Vertretungsvertrag oder Know-how Austauschvertrag. Die Vertragspartner behandeln diese Informationen und Dokumente, genauso wie eigene geheime Informationen und Dokumente. Sie werden nicht an Dritte weitergegeben und nur intern der notwendigen Anzahl von Personen zugänglich gemacht. Nach Ablauf der Frist von fünf Jahren werden sie vernichtet. Geheim ist eine Information dann wenn sie nicht durch andere Quellen öffentlich gemacht wurde und so allgemein zugänglich ist. Gesetzliche Forderungen können die Herausgabe von Geheiminformationen verlangen. Solchen gesetzlichen Forderungen ist nachzugeben, die Bestandteile des Vertrages bleiben aber gültig.
  9. Gefahrenabwendung durch Absage bzw. Abbruch durch Eoswiss Engineering
    Besteht aus Durchführung des Entwicklungsprojekte oder der Musterbearbeitung eine Gefahr für Eoswiss Engineering bzw. den Ruf von Eoswiss Engineering, so sind wir berechtigt das Projekt abzubrechen. Es besteht in diesem Falle keine Ersatzpflicht an den Auftraggeber und auch keine Schadenersatzpflicht für entgangenen Gewinn oder Ansprüchen Dritter.
  10. Schlussbestimmungen
    Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit aller anderen Vertragsbestandteile damit nicht eingeschränkt. Die Parteien ersetzen diesem Fall die ungültig gewordene Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung welche den Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gelingt dies nicht gelten die gesetzlichen Vorschriften. Alle Änderungen müssen schriftlich erfolgen.
  11. Anwendbares Recht Recht und Gerichtsstandort
    Anwendbares Recht ist das geltende Recht des Kantons Genf. Der Gerichtsstandsort ist Genf, Schweiz. Wenn es diese Möglichkeit gibt verpflichten sich die Vertragspartner bei Rechtsstreitigkeiten zuerst den Weg der Mediation zu versuchen. Erst wenn dieser Weg scheitert wird der Gerichtsweg beschritten.
  12. Einverständniserklärung zu den AGB
    Mit einem Auftrag anerkennen Sie diese AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Software

  1. Vertragsbeginn
    Wenn Sie Ihre Software bestellen erhalten Sie von Eoswiss Engineering eine Auftragsbestätigung. Mit dieser Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als errichtet.
  2. Zahlung
    Die Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Eoswiss Engineering. Die Bezahlung hat ohne Abzüge und sofort nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Nach der vollständigen Bezahlung wird die Ware übersandt bzw. freigegeben.
  3. Garantiebedingungen
    Es gelten die Garantiebedingungen des Herstellers bzw. die Garantiebedingungen die gesetzlichen der Schweiz vorgeschrieben sind.
  4. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Ort
    Es gilt das Recht des Kantons von Genf. Gerichtsstandsortes Genf.
  5. Schlussbestimmung

Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit aller anderen Vertragsbestandteile damit nicht eingeschränkt. Die Parteien ersetzen diesem Fall die ungültig gewordene Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung welche den Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gelingt dies nicht gelten die gesetzlichen Vorschriften. Alle Änderungen müssen schriftlich erfolgen.